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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 373j. Vorwarnmechanismus
idF BGBl. I Nr. 155/2015 | Datum des Inkrafttretens 18.01.2016
(1) Sofern im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 373a Abs. 4 und 5, 373c, 373d oder 373e festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27, zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
(BGBl. I Nr. 155/2015)