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Dokument-ID: 1048094

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II
(LGBl Nr 4/2012)

idF LGBl.Nr. 73/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bei baulichen Anlagen, bei denen bisher keine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde und bei denen vor mehr als dem gemäß § 26 Abs. 3 festgelegten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Meldung gemäß § 39 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) erfolgte oder eine Benützungsbewilligung gemäß der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, oder der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, erteilt wurde, ist die Feuerbeschau innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erstmals durchzuführen. Ansonsten ist sie in dem gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder 4 festgesetzten Zeitraum nach der Meldung gemäß § 39 K-BO 1996 erstmals durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 26 Abs. 6 vorliegt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen, bei denen die Feuerbeschau gemäß Abs. 2 zweiter Satz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen wäre, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchzuführen.

(4) Bei baulichen Anlagen, in denen eine Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, durchgeführt wurde, gilt diese Feuerbeschau als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Abs. 2 und 3 für die Durchführung der weiteren Feuerbeschau.

(5) Bei baulichen Anlagen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a und b dieses Gesetzes, bei denen bisher keine Meldung gemäß § 19 Abs. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, erfolgte, ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) mitzuteilen, welchem Rauchfangkehrer die Feuerbeschau übertragen wurde.

(6) Lagerungen von Heizöl, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem § 13, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, entsprechen, haben bis längstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen des Art. I Z. 11 (§ 13) zu entsprechen.

(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S 36, umgesetzt.