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Dokument-ID: 037512

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 55
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

  2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Wurde ein Eintrag mit der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für einen bestimmten Stoff in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*) aufgenommen, wird der Stoff gemäß diesem Eintrag eingestuft, und die Absätze 1 und 2 gelten nicht für von diesem Eintrag erfasste Gefahrenkategorien.
      (*) ABl. L 353. vom 31.12.2008, S. 1“

    2. Absatz 4 wird gestrichen.

  3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      „(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten, bis der Stoff für die betreffenden Gefahrenkategorien in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen wurde oder bis gemäß dem Verfahren nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein Beschluss über die Nichtaufnahme dieses Stoffes ergangen ist.“

  4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
    „Artikel 6
    Pflicht zur Anstellung von Nachforschungen
    Die Hersteller, Vertreiber und Einführer von Stoffen, für die noch kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen wurde, die aber im EINECS aufgeführt sind, stellen Nachforschungen an, um sich die einschlägigen und zugänglichen Daten zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen verpacken sie diese Stoffe und kennzeichnen sie vorläufig gemäß den Artikeln 22 bis 25 der vorliegenden Richtlinie sowie den Kriterien des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie.“

  5. Artikel 22 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  6. Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe a werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.

    2. In Buchstabe c werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.

    3. In Buchstabe d werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.

    4. In Buchstabe e werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.

    5. In Buchstabe f werden die „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.

  7. Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

  8. Artikel 28 wird gestrichen.

  9. In Artikel 31 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

  10. Der folgende Artikel wird nach Artikel 32 eingefügt:
    „Artikel 32a
    Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
    Ab dem 1. Dezember 2010 finden die Artikel 22 bis 25 keine Anwendung auf Stoffe.“

  11. Anhang I wird gestrichen.