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Dokument-ID: 726259

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Kontrollsystem

idF LGBl. Nr. 32/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die jährlich gemäß § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 4 vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.

(2) Die jährlich gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs- und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

(LGBl. Nr. 32/2021)