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Dokument-ID: 975804

Vorschrift

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 11d. Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 2009/125/EG

idF LGBl. Nr. 34/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.12.2017

(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 11b) erfasst ist, muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person sicherstellen, dass die Konformität der Kleinfeuerung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts zu veröffentlichen.

(3) Wurde eine Kleinfeuerung von einer Organisation entworfen,

  1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
  2. die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist davon auszugehen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.

(4) Nach dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Behörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.

(5) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.

(LGBl. Nr. 34/2017)