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Dokument-ID: 201725

Vorschrift

Gassicherheitsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen

idF LGBl. Nr. 105/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2017

(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind die Teile 2, 5 und 6 und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl II Nr 446, anzuwenden.

(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:

1.

für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar:

Richtlinie ÖVGW G 2, Technische Regeln Flüssiggas, Ausgabe Juni 2011;

2.

für Leitungsanlagen von Flüssiggas mit Betriebsdrücken über 500 mbar bis einschließlich 25 bar:

Richtlinie ÖVGW G 7, Ausgabe November 2005;

3.

für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel:

ÖNORM EN 378 Teil 1 bis 4, Ausgabe 1. Juni 2008, Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen.

(LGBl. Nr. 105/2017)