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Dokument-ID: 806885

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12f. EU-Konformitätsbewertung

idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

(1) Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

  1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
    1. das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
    2. das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
    3. das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
    4. das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
  2. das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.

(BGBl. I Nr. 136/2015)