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Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
2. TEIL
BESONDERER TEIL
1. Hauptstück
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 12a. Allgemeine Grundsätze
idF BGBl. I Nr. 211/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022
(1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. | sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen, |
1a. | sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt, |
2. | ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, |
3. | sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind, |
4. | sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und |
5. | ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind. |
(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. I Nr. 136/2015)