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Dokument-ID: 807456

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Geltungsbereich

idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachstehende druckführende Geräte:

  1. Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 und einfache Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5;
  2. Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 2 Abs. 1 Z 6;
  3. Aerosolpackungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
  4. Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung gemäß den UNECE-Regelungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen, der Benennung technischer Dienste und der Marktüberwachung;
  5. Gehäuse für elektrische Schaltgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar einschließlich deren Ausrüstung, hinsichtlich der Aufstellung, der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Untersuchungen;
  6. Dampfkessel, Druckgeräte und Baugruppen, einfache Druckbehälter und Kraftgastanks, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen und nicht unter Z 1 oder 4 fallen;
  7. Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen, welche von den ADR, RID oder ADN erfasst sind, nicht unter Z 2 fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen.

(2) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:

  1. Beschaffenheit,
  2. Herstellung,
  3. Überprüfung und Konformitätsbewertung,
  4. Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
  5. Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
  6. Aufstellung,
  7. Betrieb einschließlich Befüllung,
  8. Reparatur und Änderungen,
  9. wiederkehrende Untersuchungen,
  10. Marktüberwachung,
  11. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen,
  12. Befugung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 bis 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.

(3) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 6 und 7 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:

  1. Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
  2. Aufstellung,
  3. Betrieb einschließlich Befüllung,
  4. Reparatur und Änderungen,
  5. wiederkehrende Untersuchungen,
  6. Marktüberwachung,
  7. Bewertung und Überwachung von Füllstellen,
  8. Befugung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 19 und 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.

(4) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als druckführendes Gerät gemäß Abs. 1 zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung vorgenommen werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

  1. druckführende Geräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen;
  2. Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;
  3. Rohrleitungen gemäß Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;
  4. Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.

(BGBl. I Nr. 140/2024)