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Dokument-ID: 060463

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 3
Zulassungen in der Lieferkette

Artikel 65
Pflichten der Zulassungsinhaber

idF ABl. L 353/2008 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2009

Unbeschadet der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in einem Gemisch verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes Gemisch für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.