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Dokument-ID: 807902

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen

§ 18. Stellen für das Inverkehrbringen

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015

(1) Notifizierte Stellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Konformitätsbewertungstätigkeiten und Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1, 2 und 5 sowie Anlage II zu erfüllen.

(2) Anerkannte unabhängige Stellen gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/68/EU sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.

(3) Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.

(4) Technische Dienste für das Inverkehrbringen führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.