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Dokument-ID: 437878

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,
  2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
  3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
  4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
  5. Fachliche Beratung der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
  2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
  3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
  4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
  5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.