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Dokument-ID: 037505

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

TITEL VII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Werbung

idF ABL L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2008

(1)Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.

(2)Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz • [Fußnote: ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19..