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Dokument-ID: 060519

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 119
Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit

idF ABl. L 353/2008 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2009

(1) Folgende im Besitz der Agentur befindliche Informationen über Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen werden nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e über das Internet kostenlos öffentlich zugänglich gemacht:

  1. die Bezeichnung für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG laut IUPAC-Nomenklatur unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben f und g;
  2. gegebenenfalls die im EINECS aufgeführte Bezeichnung des Stoffes;
  3. die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;
  4. die physikalisch-chemischen Angaben zu dem Stoff sowie Angaben über Verbleib und Verhalten in der Umwelt;
  5. die Ergebnisse der einzelnen toxikologischen und ökotoxikologischen Studien;
  6. gemäß Anhang I festgestellte DNEL-Werte (Derived No-Effect Level – Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) oder PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration);
  7. die Leitlinien über die sichere Verwendung, die gemäß Anhang VI Abschnitte 4 und 5 bereitgestellt werden;
  8. falls gemäß Anhang IX oder X erforderlich, Analysemethoden zur Ermittlung eines in die Umwelt freigesetzten gefährlichen Stoffes sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition des Menschen.

(2) Folgende Informationen über Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen werden nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e über das Internet kostenlos öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, ein Beteiligter, der die Informationen übermittelt, legt nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi eine Begründung vor, die von der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung den geschäftlichen Interessen des Registranten oder anderer Beteiligter schaden könnte:

  1. falls wesentlich für die Einstufung und Kennzeichnung, der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität von Verunreinigungen und/oder Zusätzen, die als gefährlich bekannt sind;
  2. der Gesamtmengenbereich (d. h. 1 bis 10 Tonnen, 10 bis 100 Tonnen, 100 bis 1000 Tonnen oder mehr als 1000 Tonnen), innerhalb dessen ein bestimmter Stoff registriert wurde;
  3. die einfachen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen der in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen;
  4. andere Informationen als die in Absatz 1 genannten, die im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind;
  5. die Handelsbezeichnung(en) des Stoffes;
  6. die Bezeichnung gemäß der IUPAC-Nomenklatur für Nicht-Phase-in-Stoffe die gefährlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG sind, für einen Zeitraum von sechs Jahren;
  7. die Bezeichnung gemäß der IUPAC-Nomenklatur für Stoffe, die gefährlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG sind und die ausschließlich für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet werden:

    i)

    als Zwischenprodukt;

    ii)

    in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

    iii)

    in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.