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Dokument-ID: 060657

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

1.3

Toxizität

Ein Stoff erfüllt das Kriterium „toxisch“ (T-), wenn

  • die Konzentration, bei der keine Langzeitwirkungen (Langzeit no-observed effect concentration – NOEC) auf Meeres- oder Süßwasserlebewesen beobachtet werden kann, weniger als 0,01 mg/l beträgt, oder

  • der Stoff als karzinogen (Kategorie 1 oder 2), mutagen (Kategorie 1 oder 2) oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1, 2 oder 3) eingestuft wird, oder

  • es andere Belege für chronische Toxizität gibt, die eine Einstufung mit T, R48 oder Xn, R48 nach der Richtlinie 67/548/EWG bedingen würden.