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Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
§ 37. Beiträge und Kostenersätze
idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018
(1) Der Landesfeuerwehrverband kann aus seinen Mitteln Beiträge leisten:
- zu den im § 36 Abs 2 und 3 angeführten Kosten der Beschaffung der sachlichen Ausrüstung; hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Ausrüstungsgegenstand auch für Zwecke des überörtlichen Einsatzes dient;
- zur Errichtung von Löschwasserbehältern;
- zu den Kosten der Aus- und Fortbildung und fachlichen Schulung von Mitgliedern der Feuerwehr sowie zur Pflege der Kameradschaft;
- zur Versicherungsvorsorge und zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihrer bedürftigen Hinterbliebenen.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Leistung von Beiträgen gemäß Abs 1 lit a bis d Richtlinien aufzustellen. Darin ist vorzusehen, dass zu den Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände im Einsatz (§ 2 Abs 1) unbrauchbar gewordenen technischen Ausrüstungsgegenständen von höherem Wert besondere Beiträge geleistet werden, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.
(3) Zu den Kosten für die Beschaffung der sachlichen Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr dürfen vom Landesfeuerwehrverband unter Beachtung von § 36 Abs 7 Beiträge nur geleistet werden, wenn die Betriebsfeuerwehr neben dem Betriebsbrandschutz auch für Einsätze in der betreffenden Gemeinde herangezogen werden kann; hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen einer Betriebsfeuerwehr sind dem Betrieb, bei Wiederbeschaffung zumindest nach dem Zeitwert des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes, von der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht durch Beiträge des Landesfeuerwehrverbandes in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 gedeckt werden. Über solche Ersatzforderungen entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes.
(4) Abs 3 zweiter und dritter Satz findet sinngemäß Anwendung, wenn Ausrüstungsgegenstände von höherem Wert einer anderen als einer Betriebsfeuerwehr bei einem Einsatz im Gebiet einer anderen Gemeinde unbrauchbar geworden sind. Der Ersatz ist von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt ist, zu leisten.
(5) Von demjenigen, der den Einsatz der Feuerwehr verschuldet hat, kann der Ersatz der Kosten verlangt werden, die nach Abs 3, nach § 39 oder nach § 19 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 entstanden sind bzw geleistet wurden. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Für die jeweiligen Kostenersätze ist zumindest der Tarif nach der Tarifordnung gemäß Abs 7 heranzuziehen. Für die Heranziehung eines höheren Tarifes bedarf es eines Beschlusses der jeweils zuständigen Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).
(6) Das Entgelt für von der Feuerwehr außerhalb von Einsätzen erbrachte technische und persönliche Leistungen, für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern udgl), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr ihrer Ansicht nach zur Erbringung außerstande ist.
(7) Der Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes einen Katalog von im Einsatz anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte der einzelnen Leistungen festzulegen (Tarifordnung). Die Richtsätze bedürfen vor ihrer Bekanntgabe der Genehmigung der Salzburger Landesregierung.