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Dokument-ID: 163540

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Landes-Feuerwehrleitung

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 36) als Vorsitzender;
  2. zwei Vertreter des Landes, die von der o.ö. Landesregierung ernannt werden;
  3. der Stellvertreter des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36);
  4. der Landes-Feuerwehrinspektor (§ 37);
  5. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (§ 38);
  6. vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt werden, wobei jeweils ein Mitglied Bezirks-Feuerwehrkommandant im Innviertel (politische Bezirke Braunau, Ried im Innkreis, Schärding), im Hausruckviertel (politische Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels), im Traunviertel (politische Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Steyr-Land sowie die Städte Linz und Steyr) und im Mühlviertel (politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) sein muß;
  7. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren gewählt wird;
  8. ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird;
  9. ein technischer Sachverständiger, der vom Landes-Feuerwehrkommandanten ernannt wird;
  10. ein Vertreter einer gemäß § 20 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes anerkannten juristischen Person, der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird.

(2) Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind:

  1. die Erlassung von Dienstordnungen und Dienstbekleidungsordnungen;
  2. die Erlassung der Richtlinie für die Durchführung der Grundausbildung und der laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit;
  3. die Erlassung der Richtlinie für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne;
  4. die Erlassung weiterer Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Landes-Feuerwehrverbandes;
  5. die Finanz- und Vermögensgebarung;
  6. die Verwaltung des Feuerwehrfonds;
  7. die Zuerkennung von Unterstützungen aus dem Feuerwehrfonds;
  8. die Gebarungsprüfung bei Feuerwehren über Antrag der Gemeinde;
  9. die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für die Funktion des Landes-Feuerwehrinspektors und die Bestellung des Leiters der Landes-Feuerwehrschule;
  10. die Funktionsenthebung des Landes-Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters;
  11. die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 42;
  12. die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos;
  13. die provisorische Bestellung eines Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
  14. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Landes-Feuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
  15. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrbuch und auf Verleihung von Ehrenzeichen;
  16. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 90/2013.)

(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages.

(5) Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Landes-Feuerwehrverbandes und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Landes-Feuerwehrverbandes und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.