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Dokument-ID: 826010

Vorschrift

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 32/2022 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2022

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;

2.

Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

3.

Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;

4.

benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;

5.

bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;

6.

Betreiberin bzw. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

7.

Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;

8.

Biomasse:

  1. Produkte land- und forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
  2. nachstehende Abfälle:
    • pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
    • pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
    • faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
    • Korkabfälle;
    • Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

9.

Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;

10.

Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

11.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (auch Kraftstoffe);

12.

Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie (EU) 2015/2193 mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;

13.

Brennwertgerät: Feuerungsanlage mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;

14.

CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

15.

Emission: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;

16.

Emissionsgrenzwert: die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;

17.

Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

18.

Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;

19.

fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dazu zählen:

  1. alle Arten von Braunkohle,
  2. alle Arten von Steinkohle,
  3. Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
  4. Torf;

20.

Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt werden (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie geleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;

21.

Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;

22.

flüssiger fossiler Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden;

23.

gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas;

24.

Gasöl:

  1. aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19; oder
  2. aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;

25.

Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;

26.

Gebiet: Landesgebiet von Wien (jener Teil des Bundesgebietes, der für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt wurde);

27.

gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

28.

Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;

29.

Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;

30.

Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber;

31.

isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, S. 42;

32.

kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, S. 42;

33.

Kleinfeuerung: technische Einrichtung bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei der die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei einem Außenwandgerät ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;

34.

Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;

35.

mittelgroße Feuerungsanlage: Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffes. Eine aus zwei oder mehr mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, wenn die Abgase dieser Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder die Abgase dieser Feuerungsanlage unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten;

36.

Motor: Gasmotor (nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffes), Dieselmotor (nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes) oder Zweistoffmotor (Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet);

37.

Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

38.

Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);

39.

nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z.B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);

40.

NMHC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

41.

NOx-Emission: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

42.

OGC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

43.

Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);

44.

Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

45.

Schweröl:

  1. aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39; oder
  2. aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Z 24 genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;

46.

Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;

47.

SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

48.

standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z.B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z.B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);

49.

Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;

50.

System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineeringleistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;

51.

Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

52.

Überwachungsstelle: derjenige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerbetrieb im Sinne des § 125 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 65/2020, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;

53.

Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:

  1. Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
  2. Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
  3. Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- und Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

54.

Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

55.

Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

56.

Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

57.

Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;

58.

Wohngebäude: Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind;

59.

Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;

60.

zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

(LGBl. Nr. 32/2022)

(2) Entsprechend den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzerinnen und Endnutzer in Verkehr gebracht werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

2.

bevollmächtigte Person: eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

3.

ergänzende Rechtsvorschriften: zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift;

4.

Händlerin bzw. Händler: eine Einzelhändlerin bzw. ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Kleinfeuerungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

5.

harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;

6.

Herstellerin bzw. Hersteller: eine physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen herstellt und für die Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens

  1. unter dem Namen oder der Handelsmarke der Herstellerin bzw. des Herstellers oder
  2. für den eigenen Gebrauch

 

verantwortlich ist. Gibt es weder eine Herstellerin bzw. einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch eine Importeurin bzw. einen Importeur im Sinne von Z 7, so gilt als Herstellerin bzw. Hersteller jede physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;

7.

Importeurin bzw. Importeur: eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;

8.

Lebenszyklus: die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Kleinfeuerung von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;

9.

Lieferantin bzw. Lieferant: die Herstellerin bzw. der Hersteller oder dessen zugelassene Vertreterin bzw. Vertreter in der Europäischen Union oder die Importeurin bzw. der Importeur, die bzw. der die Kleinfeuerung in der Union in Verkehr bringt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferantin bzw. Lieferant, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;

10.

Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Kleinfeuerung verwendet werden;

11.

Ökodesign-Anforderung: eine Anforderung an Kleinfeuerungen oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Kleinfeuerung Auskunft zu geben; dabei ist zu unterscheiden:

  1. allgemeine Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Kleinfeuerung ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
  2. spezifische Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Kleinfeuerung wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

12.

ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für die Kleinfeuerung einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

13.

Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an eine Kleinfeuerung in deren technische Beschreibung;

14.

Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – einer Kleinfeuerung; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus der Kleinfeuerung mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;

15.

Umweltauswirkung: eine einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

16.

umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“): die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit einer Kleinfeuerung während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

17.

Umweltverträglichkeit: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen der Herstellerin bzw. des Herstellers um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung;

18.

Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

(LGBl. Nr. 34/2017)