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Dokument-ID: 163544

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Leiter der Landes-Feuerwehrschule

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt einer Fachrichtung, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele einschlägig für das Feuerwehrwesen sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule. Er muß überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.

(2) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bediensteter des Landes-Feuerwehrverbandes und Hilfsorgan des Landes-Feuerwehrkommandanten und des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist er auch Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind. § 37 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Landes-Feuerwehrkommandant an die Stelle der Landesregierung tritt.