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Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 18. Trinkwasser
idF LGBl. Nr. 95/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Menge sowie Befund und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017) ist dem Baubewilligungsantrag oder der Bauanzeige anzuschließen, soweit nicht ohnedies ein Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgt oder eine bedarfsdeckende Versorgung durch eine wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft nachgewiesen wird. Befund und Gutachten dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (§ 44 Oö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage ohnehin der Trinkwasserverordnung unterliegt.
(3) Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(4) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird.
(5) Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die Begriffsbestimmungen des § 71 gelten.
(LGBl. Nr. 95/2023)