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Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 25b. Förderung von Ausrüstungsgegenständen
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs 1 lit b) zu erlassen.
(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 19 Abs 1 lit b) hat auf Antrag der Gemeinde
(§ 45 Abs 1) zu erfolgen, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Stand der vorgesehenen Mindestausrüstung nach § 25a nicht überschritten wird und wenn eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt. Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 25a angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
- die Beschaffenheit und die grundlegenden Eigenschaften der zu fördernden Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge;
- unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verwendungsdauer, den Zeitraum, während dessen der Austausch von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen – ausgenommen in Fällen, in denen einsatzbedingte Schäden die Weiterverwendung unmöglich oder unwirtschaftlich machen würden – nicht gefördert wird;
- die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen