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Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
c) Einsatz der Feuerwehren
§ 12. Einsatzverpflichtung
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Der Pflichtbereichskommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich zu sorgen. Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen, die im Pflichtbereich ihren Standort haben, dürfen dabei jedoch nur zu Einsätzen innerhalb der Anlage oder des Objektes, zu dessen Schutz sie eingerichtet sind, verpflichtet werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im übrigen nach den Richtlinien des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu erstellen.
(2) Jede Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne an Einsätzen innerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen.
(3) Mit Ausnahme von Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen ist jede Feuerwehr verpflichtet, im Einzelfall an Einsätzen außerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen, wenn sie vom Einsatzleiter angefordert wird. Jede Feuerwehr ist zur Teilnahme an Einsätzen außerhalb des Pflichtbereichs berechtigt, solange der Einsatzleiter nichts anderes verfügt.
(4) Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als durch den Einsatz dessen Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Durch Abs. 2 und 3 entstehen keine Rechtsansprüche für einzelne Personen gegenüber der Feuerwehr auf Erfüllung der Einsatzverpflichtung.