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Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 9. Pflichtbereichskommandant
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Hat im Gemeindegebiet nur eine Feuerwehr ihren Standort, ist der Kommandant dieser Feuerwehr Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort, hat der Gemeinderat der Standortgemeinde unter Berücksichtigung der Schlagkraft der einzelnen Feuerwehren des Pflichtbereichs und der Eignung ihrer Kommandanten aus ihren Reihen den Pflichtbereichskommandanten und dessen Stellvertreter mit Bescheid zu ernennen.
(2) Unbeschadet seiner Verpflichtung nach anderen Gesetzen obliegt dem Pflichtbereichskommandanten die Koordinierung aller Feuerwehren im Pflichtbereich. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- die Sorge für die Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs, insbesondere für eine entsprechende Mannschaftsstärke und Ausrüstung im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und für die Durchführung der Grundausbildung sowie einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit der Feurwehrmitglieder im Sinn der Richtlinie des Landes-Feuerwehrverbandes gemäß § 11 Abs. 1;
- die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen gemäß § 12 Abs. 1;
- die Leitung der Einsätze im Pflichtbereich gemäß § 13;
- die Beratung der Organe der Pflichtbereichsgemeinde(n) in allen Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei und des örtlichen Katastrophen-Hilfsdienstes.
(3) Der Pflichtbereichskommandant ist hinsichtlich der Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs ein dem (den) Bürgermeister(n) der Pflichtbereichsgemeinde(n) unterstelltes Organ der Gemeinde; bei widersprechenden Weisungen gilt die Weisung des Bürgermeisters der Pflichtbereichsgemeinde, in der die Feuerwehr ihren Standort hat. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ist der Pflichtbereichskommandant in fachlicher Hinsicht auch den auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Organen des Landes-Feuerwehrverbandes verantwortlich.
(4) Im Interesse der Effektivität der Feuerwehren kann die Gemeinde dem Pflichtbereichskommandanten die Öffentlichkeitsarbeit und die Schulung der Gemeindebewohner in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes übertragen.
(5) Der Pflichtbereichskommandant ist den Beratungen der Gemeindeorgane beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 und 4 erforderlich ist.