Ihre Suche nach OIB-richtlinien lieferte 604 Ergebnisse.

Dokument-ID: 020854

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Bauverordnung

idF LGBl. Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2019

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann in einer solchen Verordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaften und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet werden und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären. In dieser Verordnung können auch nähere Vorschriften über Ausstellung, Form und Inhalt des Energieausweises sowie eine Übermittlung der Daten des Energieausweises an die Statistik Austria getroffen werden. Das Amt der Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele erforderlich ist. Weiters hat die Landesregierung in dieser Verordnung nähere Vorschriften über die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausstellung von Energieausweisen festzulegen.
(LGBl. Nr. 11/2013)

(2) In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter Beachtung des Abs. 4 Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:

  1. Bauten für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter),
  2. Bauten für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
  3. Veranstaltungsstätten,
  4. Hotels und Gaststätten,
  5. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
  6. Banken,
  7. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
  8. Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,
  9. Arztpraxen und Apotheken,
  10. öffentliche Toiletten,
  11. Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauf örderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie
  12. sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.

(3) Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen

1.

bei den in Abs. 2 Z 1 bis 8 sowie Z 12 genannten Bauvorhaben:

a)

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,

b)

in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

c)

notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,

d)

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen eingerichtet werden sowie

e)

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;

2.

bei den in Abs. 2 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 3 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;

3.

bei den in Abs. 2 Z 11 genannten Bauvorhaben:

a)

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,

b)

in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

c)

notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie

d)

bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus

aa)

mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden,

bb)

die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie

cc)

das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.

(4) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen. Jedenfalls ist jedoch eine Verbesserung für die barrierefreie Zugänglichkeit von Bauvorhaben anzustreben. Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.
(LGBl. Nr. 29/2019)