Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach OIB-richtlinien lieferte 604 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (970) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (970) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Vorschrift
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
§ 2. Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors
(1) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegen außer der fachlichen Beratung und Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten für seinen Dienstbereich folgende unmittelbare Aufgaben:
die Förderung aller Maßnahmen, die der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dienen, insbesonders der zur Brandbekämpfung erforderlichen sachlichen Vorkehrungen der Gemeinden und der Feuerwehren,
die Förderung der Ziele und Bestrebungen des Landesfeuerwehrverbandes bei den Gemeinden und den Feuerwehren und die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und der Feuerwehrmänner beim Landesfeuerwehrverband.
(2) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat sich durch Dienstreisen die eingehende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse seines Dienstbereiches zu verschaffen und dabei besonders zu überprüfen:
ob die zur Brandverhütung erlassenen Vorschriften, z.B. über die Lagerung feuergefährlicher Gegenstände, über die Instandhaltung und Reinigung der Feuerstätten und Rauchfänge, über elektrische Einrichtungen usw., beachtet werden,
ob die zur Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen, wie Brandmeldeeinrichtung, Bereitstellung von Löschwasser, Löschgeräten, Gerätehäusern u.a., ausreichen,
ob die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mindeststärke und Gliederung besteht, ihre Bekleidung und Ausrüstung, ihre theoretische Ausbildung und praktische Einübung den geltenden Vorschriften und Richtlinien entsprechend erfolgt und genügt, ob die Führung der Feuerwehr ausreichend geschult und imstande ist, die Ordnung, die Leistungsbereitschaft und die Kameradschaft in der Feuerwehr zu erhalten.
(3) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat jede Feuerwehr seines Dienstbereiches tunlichst alljährlich unter Beiziehung des Bürgermeisters, bei Betriebsfeuerwehren des Betriebsinhabers, planmäßig zu überprüfen und außerdem möglichst alljährlich, allenfalls in Gemeinschaft mit Nachbarfeuerwehren, zu einer Alarmübung heranzuziehen und die dabei zutage tretenden Vorzüge und Mängel und die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen anschließend zum Gegenstand einer belehrenden Aussprache zu machen. Mindestens einmal im Jahre hat er alle Feuerwehrkommandanten seines Dienstbereiches zwecks Besprechung dienstlicher Angelegenheiten und Auffrischung oder Erweiterung technischer Kenntnisse zu einer Dienstversammlung einzuberufen.
(4) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat in Brandfällen tunlichst an Ort und Stelle die Zweckmäßigkeit der vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten getroffenen Anordnungen zu überprüfen und erforderlichen Falles selber die entsprechenden Weisungen zu erteilen.
(5) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat dafür zu sorgen, dass aus jeder Feuerwehr geeignete Wehrmänner in entsprechender Zahl sich zur fachlichen Schulung melden, den Tüchtigen entsprechende Schulungsmöglichkeiten zu vermitteln und die Verwertung ihrer Kenntnisse an führenden Stellen im Sinne der §§ 37 und 41 der Feuerpolizeiordnung zu fördern.