Ihre Suche nach OIB-richtlinien lieferte 604 Ergebnisse.

Dokument-ID: 757414

Vorschrift

Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes LGBl Nr 40/1997

idF LGBl. Nr. 40/1997 | Datum des Inkrafttretens 05.07.1997

Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:

1. § 24 Abs 2, 3, 5 und 6 des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 117/1973 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 136/1973:

„(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen.

(3) Baubehördliche Bewilligungen und Aufträge im Sinne der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften (Abs 5) gelten unverändert und als Bewilligungen und baupolizeiliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes weiter.“

„(5) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, ihre Wirksamkeit:

  1. von der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 die §§ 10 bis 17, 20 bis 27, 42 Abs 3, 66, 80, 81 Abs 1, 82 Abs 1, 83, 91 Abs 1, 92 bis 95, 97 bis 103 sowie 105 bis 108;
  2. von der Salzburger Landbauordnung 1968 die §§ 1 bis 3, 5 bis 20, 30 und 31, 34 bis 38, 79, 88, 90 bis 95, 97 und 98, 100 bis 104 sowie 106;
  3. von der Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November 1936, dRGBl. I. S. 938, in Österreich in Geltung gesetzt durch die Einführungsverordnung vom 28. Februar 1939, GBlfdLÖ. Nr. 526, die §§ 2 bis 6;
  4. von der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, VuABl. Nr. 44, die §§ 1, 2, 4, 6 und 8 bis 11;
  5. die vorläufigen Richtlinien für Bebauungen in der Landeshauptstadt Salzburg in der Reihenbauweise, Gruppenbauweise und Einzelbauweise vom 17. Januar 1943, VuABl. Nr. 20.

(6) (Verfassungsbestimmung) Abs 5 lit a gilt hinsichtlich der Aufhebung des § 103 der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 als Verfassungsbestimmung.“

2. Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 48/1983 in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr 108/1983:

„(2) Auf zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen finden die jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art I Z 11 und 12 keine Anwendung.“

3. Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 108/1983:

„(2) Für Bauvorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits um eine Baubewilligung gemäß § 8 Abs 2 des Baupolizeigesetzes angesucht worden ist, richtet sich die Zuständigkeit bis zur Feststellung der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Bewilligung gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes nach den bisherigen Vorschriften.“

4. Art II Abs 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes LGBl Nr 100/1992 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 48/1993:

„(3) § 9 Abs 7 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Baubewilligungen, die mehrere Bauführungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß das teilweise Erlöschen für Bauführungen eintritt, mit deren Ausführung nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird.

(4) § 17 Abs 4 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene, aber nicht vollendete bauliche Maßnahmen mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Maßnahmen als in diesem Zeitpunkt begonnen gelten.

(5) Auf Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung, die unter die Bestimmung des § 45 Abs 11 ROG 1992 fallen, finden die §§ 2 Abs 1 lit g, 8a und 9 Abs 1 lit a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I keine Anwendung.“

„(7) § 23 Abs 1 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.“

5. Art V Abs 3 bis 7 des Gesetzes LGBl Nr 39/1997:

„(3) Verfahren, die zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach § 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.

(4) Berechtigungen, die gemäß den §§ 3 und 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung für angezeigte und von der Baubehörde zur Kenntnis genommene bauliche Maßnahmen erworben worden sind, bleiben unberührt.

(5) Übergangene Nachbarn im Sinn des § 8a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I können, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen.

(6) Auf Anlagen, deren Herstellung vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt bzw zur Kenntnis genommen worden ist, findet § 17 des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) § 54 Abs 1 lit a der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Garagenordnung, dRGBl I S 219, gilt vorbehaltlich der Ausnahme vom Erfordernis einer Baubewilligung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I.“