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Dokument-ID: 037521

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

ANHANG II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE

Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen.

  • Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische.
  • In Teil 2 sind die Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise aufgeführt, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter Gemische aufzunehmen sind.
  • Teil 3 enthält besondere Vorschriften für die Verpackung.
  • Teil 4 enthält eine besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.
  • Teil 5 enthält eine Liste gefährlicher Stoffe und Gemische, für die Artikel 29 Absatz 3 gilt.

Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sowie 2.12 sind Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 6 zuzuordnen.
(ABl. L 44/2020)

1.

TEIL 1: ERGÄNZENDE GEFAHRENMERKMALE
Die Hinweise in den Kapiteln 1.1 und 1.2 sind Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 1 zuzuordnen, die aufgrund ihrer physikalischen Gefahren, ihrer Gesundheitsgefahren oder ihrer Umweltgefahren eingestuft sind.

1.1.

Physikalische Eigenschaften

1.1.1.

EUH014 – „Reagiert heftig mit Wasser“
Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid. (ABl. L 86/2019)

1.1.2.

EUH018 – „Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden“
Für Stoffe und Gemische, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind, die jedoch explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden können. Bei Stoffen kann dies bei Halogenkohlenwasserstoffen der Fall sein und bei Gemischen, wenn sie einen entzündbaren flüchtigen Bestandteil enthalten oder wenn ein Verlust eines nicht entzündbaren flüchtigen Bestandteils vorliegt. (ABl. L 86/2019)

1.1.3.

EUH019 – „Kann explosionsfähige Peroxide bilden“
Für Stoffe und Gemische, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, beispielsweise Diethylether, 1,4-Dioxan. (ABl. L 86/2019)

1.1.4.

EUH044 – „Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss“
Für Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Abschnitt 2.1. selbst nicht als explosiv eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explosive Eigenschaften aufweisen können, wenn sie unter ausreichendem Einschluss erhitzt werden. Insbesondere Stoffe, die sich bei Erhitzen in einer Stahlblechtrommel explosionsartig zersetzen, zeigen diese Eigenschaft nicht, wenn sie in einem schwächeren Behälter erhitzt werden. (ABl. L 86/2019)

1.2.

Gesundheitsgefährliche Eigenschaften

1.2.1.

EUH029 – „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“
Für Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid.

1.2.2.

EUH031 – „Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase“
Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorie 3 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid.

1.2.3.

EUH032 – „Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase“
Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorien 1 und 2 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise die Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid.

1.2.4.

EUH066 – „Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen“
Für Stoffe und Gemische, die bedenklich sind, weil sie die Haut austrocknen und Schuppenbildung oder Hautrisse fördern, die jedoch den Kriterien für Hautreizung in Anhang I Abschnitt 3.2 nicht entsprechen, auf der Grundlage

  • praktischer Beobachtungen oder
  • einschlägiger Belege für ihre vermutete Wirkung auf die Haut.

1.2.5.

EUH070 – „Giftig bei Berührung mit den Augen“
Für Stoffe oder Gemische, bei denen eine Prüfung auf Augenreizung offenkundige Anzeichen für systemische Toxizität oder Mortalität bei den Versuchstieren ergeben hat, was wahrscheinlich auf die Absorption des Stoffes oder Gemisches über die Augenschleimhaut zurückzuführen ist. Der Hinweis erfolgt auch, wenn es beim Menschen Belege für eine systemische Toxizität bei Berührung mit den Augen gibt.
Der Hinweis erfolgt auch, wenn ein Stoff oder Gemisch einen für diese Wirkung gekennzeichneten anderen Stoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 % enthält, sofern in Anhang VI Teil 3 nicht anderes festgelegt ist.

1.2.6.

EUH071 – „Wirkt ätzend auf die Atemwege“
Für Stoffe und Gemische zusätzlich zur Einstufung als inhalationstoxisch, falls Daten vorliegen, denen zufolge der Toxizitätsmechanismus aus einer Ätzwirkung besteht, gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2.3.3 und Tabelle 3.1.3 Hinweis 1.
Für Stoffe und Gemische, die inhaliert werden können, zusätzlich zur Einstufung als hautätzend, falls keine Prüfdaten über die akute Toxizität bei Inhalation vorliegen.

2.

TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sind Gemischen gemäß Artikel 27 Absatz 6 zuzuordnen.

2.1.

Bleihaltige Gemische
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren nach der Norm ISO 6503 bestimmter Gesamtbleigehalt 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts des Gemisches überschreitet, muss folgenden Hinweis tragen: EUH201 – „Achtung! Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.“
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml kann der Hinweis wie folgt lauten:
EUH201 – „Achtung! Enthält Blei.“

2.2.

Cyanacrylathaltige Gemische
Das Kennzeichnungsetikett auf der unmittelbaren Verpackung von Klebstoffen auf der Grundlage von Cyanacrylat muss folgenden Hinweis tragen:
EUH202 – „Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“
Entsprechende Sicherheitshinweise müssen der Verpackung beigegeben werden.

2.3.

Zement und Zementgemische
Sofern Zement und Zementgemische nicht bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Gefahrenhinweis „Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen“ gekennzeichnet sind, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Zement und Zementgemischen, dessen/deren Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt, folgenden Hinweis tragen:
EUH203 – „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI 0,0002 % überschreitet.

2.4.

Isocyanathaltige Gemische
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw. oder Gemische davon), muss folgenden Hinweis tragen:
EUH204 – „Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

2.5.

Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten
Sofern dies nicht bereits auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angegeben ist, müssen Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, folgenden Hinweis tragen:
EUH205 – „Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

2.6.

Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH206 – „Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.“

2.7.

Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werden
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung der oben genannten Gemische muss folgenden Hinweis tragen:
EUH207 – „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.“

2.8.

Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH208 – „Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

Gemische, die als sensibilisierend eingestuft sind und (außer jenem, der zur Einstufung des Gemischs geführt hat) einen oder mehrere andere Stoffe, die als sensibilisierend eingestuft sind, in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, müssen die Namen dieser Stoffe auf dem Kennzeichnungsetikett tragen. Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 auf dem Kennzeichnungsetikett des betreffenden Stoffs entfallen. (ABl. L 156/2016)

2.9.

Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 60 °C aber höchstens 93 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff sowie mehr als 5 % leicht entzündbare oder entzündbare Stoffe enthalten, muss je nachdem, ob die genannten Stoffe leicht entzündbar oder entzündbar sind, einen der folgenden Hinweise tragen:
EUH209 – „Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.“ oder
EUH209A – „Kann bei Verwendung entzündbar werden.“

2.10.

Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische
Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden, die jedoch

  • ≥ 0,1 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorien 1 oder 1B, als Inhalationsallergen der Kategorien 1 oder 1B oder als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
  • ≥ 0,01 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorie 1A, als Inhalationsallergen der Kategorie 1A eingestuft ist, oder
  • ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder (ABl. L 86/2019)
    • der anderweitig als gesundheits- oder gefährlich für die Umwelt eingestuft ist oder
    • für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt,
  • ≥ 0,1 % eines Stoffes, der als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 2 eingestuft ist, oder (ABl. L 93/2023)

  • ≥ 0,1 % eines Stoffes, der als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 2 eingestuft ist, (ABl. L 93/2023)

enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen:
EUH210 – „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.“

2.11.

Aerosole
Es sei darauf hingewiesen, dass für Aerosole auch die Kennzeichnungsvorschriften in den Abschnitten 2.2.und 2.3.des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG gelten.

2.12.

Gemische, die Titandioxid enthalten

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH211: „Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.“

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxid enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH212: „Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.“

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.
(ABl. L 176/2021)

3.

TEIL 3: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERPACKUNG

3.1.

Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse

3.1.1.

Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Verpackungen

3.1.1.1.

Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.

3.1.1.2.

Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, eine Aspirationsgefahr darstellt und nach Anhang I Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft sowie nach Anhang I Abschnitt 3.10.4.1 gekennzeichnet wird, mit Ausnahme von Stoffen und Gemischen, die in Form von Aerosolpackungen oder in Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.

3.1.1.3.

Enthält ein Stoff oder Gemisch mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze, und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten:

No.

Bezeichnung des Stoffes

Konzentrationsgrenzen

 

CAS-Nr. 

Bezeichnung

EG-Nr. 

 

 

1

67-56-1

Methanol

200-659-6

≥ 3 %

2

75-09-2

Dichlormethan

200-838-9

≥ 1 %

3.1.2.

Wiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 8317 über „Kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der International Standard Organisation (ISO) entsprechen.

3.1.3.

Nichtwiederverschließbare Verpackungen
Kindergesicherte Verschlüsse von nichtwiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der Norm EN 862 „Verpackung – Kindergesicherte Verpackung – Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) entsprechen.

3.1.4

Hinweise

3.1.4.1.

Nur Laboratorien, die der aktuellen Ausgabe der EN ISO/IEC-Norm 17025 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den oben genannten Normen befugt.

3.1.4.2.

Sonderfälle
Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.
In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:

  • Der verwendete Verschluss ist so beschaffen, dass er keine Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 erfordert, oder
  • der betreffende Verschluss ist geprüft worden und entspricht den oben genannten Normen.

3.2.

Tastbare Gefahrenhinweise

3.2.1.

Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen (ABl. L 149/2013)

3.2.1.1.

Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 oder 2, als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2 oder entzündbare Feststoffe eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten. (ABl. L 149/2013)

3.2.1.2.

Abschnitt 3.2.1.1 gilt nicht für ortsbewegliche Gasbehälter. Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, die wegen ihrer Aspirationsgefahr eingestuft sind, müssen nicht mit einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet werden, es sei denn, sie sind in Bezug auf eine oder mehrere der sonstigen, in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Gefahren in dementsprechende Kategorien eingestuft. (ABl. L 149/2013)

3.2.2.

Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise
Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 „Verpackung — Tastbare Gefahrenhinweise — Anforderungen“ entsprechen. (ABl. L 149/2013)

3.2.2.1.

Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als „entzündbare Aerosole, Kategorie 1“ oder als „entzündbare Aerosole, Kategorie 2“ eingestuft und gekennzeichnet sind. Sie gilt auch nicht für ortsbewegliche Gasbehälter. (ABl. L 83/2011)

3.2.2.2.

Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 „Verpackung – Tastbare Gefahrenhinweise – Anforderungen“ entsprechen.

3.3

Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

Für flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch portioniert sind, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

3.3.1.

Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen von einer zweiten äußeren Verpackung umhüllt sein. Die äußere Verpackung muss die Anforderungen von Abschnitt 3.3.2. und die auflösbare Verpackung die Anforderungen von Abschnitt 3.3.3 erfüllen.

3.3.2.

Die äußere Verpackung muss:

  1. undurchsichtig oder dunkel sein, sodass die Sichtbarkeit des Produkts oder der einzelnen Portionierungen erschwert wird;
  2. unbeschadet des Artikels 32 Absatz 3 mit dem Warnhinweis P102 ‚Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen‘ an einer sichtbaren Stelle und in einem auffälligen Format gekennzeichnet sein;
  3. ein einfach wiederverschließbarer, selbststehender Behälter sein;
  4. unbeschadet der Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 mit einem Verschluss ausgestattet sein, der:
    1. Kleinkinder daran hindert, die Verpackung zu öffnen, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände und mit einem bestimmten Kraftaufwand zu bewerkstelligen ist, sodass es für Kleinkinder schwer gemacht wird;
    2. seine Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung beibehält.

3.3.3.

Die auflösbare Verpackung muss:

  1. eine aversive Substanz in einer Konzentration enthalten, die sicher ist und im Falle einer unbeabsichtigten oralen Exposition innerhalb von maximal sechs Sekunden einen Ekelreflex auslöst;
  2. den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Verpackung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird;
  3. unter Standardprüfbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können.

(Anm. d. Red.: Abschnitt 3.3 eingefügt durch ABl. L 350/2015)

4.

TEIL 4: BESONDERE VORSCHRIFT FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN
Unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebenen Informationen wird die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG um folgenden Hinweis ergänzt:
EUH401 – „Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.“

5.

TEIL 5: LISTE DER GEFÄHRLICHEN STOFFE UND GEMISCHE, FÜR DIE ARTIKEL 29 ABSATZ 3 GILT

  • frisch angerührter Zement und Beton in nassem Zustand