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Dokument-ID: 649066

Vorschrift

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

25. GASRETTUNGSDIENSTE, GRUBENWEHREN sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer ATEMSCHUTZGERÄTE (mehr als 5 kg)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, atypische Herzschmerzen),
  • Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
  • Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
  • Anfallsleiden,
  • Klaustrophobie,
  • Erkrankungen und Beschwerden der Atmungsorgane,
  • Alkoholabhängigkeit.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

Prüfung des Seh- und Hörvermögens (grobklinisch).

Ergometrie:

Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

  • Forcierten Vitalkapazität (FVC)
  • 1-Sekundenkapazität (FEV1)
  • FEV1 %FVC
  • MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der VC)

Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20 % unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50 % unterschreitet.

Bei einmaliger Unterschreitung von 100 % des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in Gasrettungsdiensten und Grubenwehren bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

  • Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
  • Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
  • Unterschreitung von 100 % des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei der
  • Eignungsuntersuchung, wiederholter Unterschreitung von 100 % des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung,
  • Epilepsie,
  • insulinpflichtiger Diabetes,
  • hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

  • zwei Jahre;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • sechs Monate.

(BGBl. II Nr. 26/2014)