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Dokument-ID: 214856

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Übungsdienst der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr ist im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben durch praktische Übungen auszubilden. Im Laufe eines Jahres sind im Bereiche jeder Feuerwehr wenigstens sechs solcher Übungen zu veranstalten. Die hiebei gemachten Feststellungen sind im Anschluss an die praktische Übung in einer belehrenden Besprechung auszuwerten.

(2) Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt.