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Dokument-ID: 214853

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Dienstkleidung der Feuerwehr

(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:

  • Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.

  • Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.

  • Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus Leichtmetall (Wiener Helm).

  • Leibriemen aus schwarzem Leder.

(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.

(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.