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REACH-Verordnung (REACH-VO)
Anlage 16
Eintrag 78 – Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit
Diese Anlage enthält die zulässigen Prüfmethoden und die Prüfbedingungen für den Nachweis der Löslichkeit von Polymeren für die Zwecke des Eintrags 78. Die Prüfungen sind von Labors durchzuführen, die den Grundsätzen der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG oder anderen von der Kommission oder der Agentur als gleichwertig anerkannten internationalen Normen entsprechen oder nach ISO 17025 akkreditiert sind.
Zulässige Prüfmethoden:
- OECD-Richtlinie 120
- OECD-Richtlinie 105
Die Prüfung ist an einem Prüfmaterial durchzuführen, das aus einem oder mehreren Polymeren besteht, die in Partikeln enthalten sind oder eine kontinuierliche Beschichtung auf Partikeln bilden (im Folgenden ‚Polymerpartikel‘) und hinsichtlich der Zusammensetzung, Form, Größe und Oberfläche mit den im Produkt vorhandenen Polymerpartikeln oder, falls dies technisch nicht möglich ist, mit den Polymerpartikeln vergleichbar ist, die entsorgt oder in die Umwelt freigesetzt werden.
Abweichend von Absatz 3 ist bei Polymerpartikeln, bei denen alle Dimensionen größer als 0,25 mm sind oder die ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 3 aufweisen und länger als 0,25 mm sind, die Größe der zu prüfenden Polymerpartikel gemäß der OECD-Richtlinie 120 so zu verringern, dass mindestens eine Dimension des Polymerpartikels oder bei Polymerpartikeln mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 3 die Länge des Polymerpartikels zwischen 0,125 mm und 0,25 mm liegt. Bei Polymerpartikeln, die neben einem oder mehreren Polymeren auch anorganische Stoffe enthalten, z. B. Polymerpartikel, die mit anorganischen Stoffen verkapselt sind, oder Polymerpartikel, bei denen ein Polymer auf einen anorganischen Träger gepfropft ist, reicht der Nachweis aus, dass das Polymer das zu erfüllende Kriterium erfüllt. Zu diesem Zweck ist es zulässig, die Löslichkeit des Polymers oder der Polymere vor der Bildung der Polymerpartikel zu prüfen.
Für die Löslichkeitsprüfung müssen folgende Bedingungen herrschen:
- Temperatur: 20 °C
- pH-Wert: 7
- Beladung: 10 g/1 000 ml
- Prüfdauer: 24 Stunden
Zu erfüllendes Kriterium: Löslichkeit > 2 g/l.
(ABl. L 238/2023)