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Bauordnung für Wien (BO für Wien)
§ 104b. Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei
idF LGBl. Nr. 37/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2023
(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 104a Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte prioritäre Örtlichkeiten spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der in der Verordnung gemäß Abs. 3 genannten prioritären Örtlichkeiten verpflichtet, folgende Parameterwerte für Blei und Legionella einzuhalten:
Legionella | < 1 000 KBE/l |
Blei | < 10 μg/l |
(2) Prioritäre Örtlichkeiten sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzerinnen und Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind. Darunter fallen Krankenhäuser, sonstige Gesundheitseinrichtungen, die auf einen längerdauernden Aufenthalt ausgerichtet sind (beispielsweise Kur- und Rehabilitationseinrichtungen), Altenheime, Kinderbetreuungseinrichtungen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Betten, sowie Strafvollzugsanstalten.
(3) Die Liste der betroffenen prioritären Örtlichkeiten, die nach Abs. 4 einer laufenden Überwachung zu unterziehen sind, wird auf der Grundlage der ermittelten Ergebnisse der allgemeinen Risikoanalyse gemäß § 104a Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(4) Die Überwachung gemäß Abs. 1 umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probeentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 entsprechen. Die Analyse der Probeentnahmen hat nach den in Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(5) Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs. 1 sind der Behörde binnen angemessener Frist zu übermitteln.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse sind nach den in Abs. 4 genannten Vorgaben mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(LGBl. Nr. 37/2023)