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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 14. Alarmeinrichtungen
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Gemeinde hat Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat der Bürgermeister dem Verfügungsberechtigten über ein Bauwerk die Duldung der Errichtung solcher Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung
- die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems,
- die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Signale und
- einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung
festzulegen.
(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des Landesfeuerwehrverbands.
(4) Alarmierungen von automatischen Brandmeldeanlagen und sonstigen Brandschutzeinrichtungen müssen direkt - ohne Zwischenschaltung einer natürlichen oder juristischen Person - über ein von der Feuerwehr zugelassenes Übertragungssystem an die öffentliche Alarmeinrichtung nach Abs. 1 oder 2 weitergeleitet werden.
(5) Signale von Rauchwarnmeldern im Sinne von Punkt 3.11 der OIB-Richtlinie 2, Ausgabe März 2015, in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Z 2 und Anlage 2 der Burgenländischen Bauverordnung 2018 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, dürfen ohne vorherige Überprüfung des Sachverhalts weder mit, noch ohne Zwischenschaltung, einer natürlichen oder juristischen Person an eine öffentliche Alarmeinrichtung nach Abs. 1 oder 2 weitergeleitet werden.