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Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
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Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
Die PSA-V als Durchführungsverordnung zum ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690980 -
Aufbau der PSA-V
Die PSA-V gliedert sich in mehrere Abschnitte, in denen sich die allgemeinen Bestimmungen, sowie die unterschiedlichen PSA-Arten finden.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690986 -
Persönliche Schutzausrüstung – Begriff (§ 69 ASchG, § 2 PSA-V)
Bei PSA handelt es sich um jene Ausrüstung, die von den Arbeitnehmer/innen benutzt werden muss, um sich gegen eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr zu schützen.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690982 -
Wichtigste Pflichten der Arbeitgeber/innen nach §§ 69 und 70 ASchG und PSA-V
Folgender Beitrag geht auf die Arbeitgeberpflichten nach §§ 69 und 70 ASchG und PSA-V, zu denen unter anderem die Arbeitsplatzevaluierung sowie die Bewertung der PSA gehören.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690984 -
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen (§ 3 PSA-V)
In welchen Fällen ist es eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen?Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690990 -
Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 PSA-V)
Bei der Ermittlung der für die Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren sind gem § 4 ASchG auch sonstige Belastungen zu beachten, die den Einsatz von PSA erforderlich machen.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690992 -
Bewertung der PSA (§ 5 PSA-V)
Die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung erfolgt nach den Kriterien, welche in § 70 Abs 5 ASchG zu finden sind.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690995 -
Auswahl geeigneter PSA (§ 6 PSA-V)
Die persönliche Schutzausrüstung muss auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung ausgewählt werden.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 690998 -
Information und Unterweisung (§ 7 PSA-V)
Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen sind entweder im 2. Abschnitt der PSA-V vorgesehen oder müssen erforderlichenfalls bei der Bewertung festgelegt werden.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 691000 -
Beteiligung
Bei der Auswahl der PSA sind die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen, wenn keine Belegschaftsorgane bestehen.Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 691005