Praxiswissen

  • Untertagebauarbeiten – 13. Abschnitt BauV

    Für den Hohlraumbau und im speziellen für den Tunnelbau kommen verschiedenste Bauverfahren zur Anwendung.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067677
  • Vorbereitende Maßnahmen für den Arbeitnehmerschutz

    Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörternde Gebirge dem Arbeitsinspektorat vorzulegen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067679
  • Allgemeine Bestimmungen

    Bei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die aufgrund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067680
  • Bewetterung

    Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067681
  • Betriebsmittel

    Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067682
  • Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau

    Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen müssen bestimmte Mindestlichtmaße aufweisen. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067683
  • Transportmittel und -einrichtungen im Tunnel- und Stollenbau

    Zur Personenbeförderung dürfen nur geeignete Transportmittel verwendet werden, die mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und mit Dächern ausgerüstet sein müssen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067695
  • Verkehr im Tunnel- und Stollenbau

    Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen darf nur so groß sein, dass sie vor gefährdeten Personen und Hindernissen innerhalb des Anhalteweges sicher angehalten werden können.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067697
  • Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau

    In Schächten, die während der Förderung begangen oder befahren werden können, muss der Förderbereich vom Geh- oder Fahrungsbereich durch eine stabile und durchgriffsichere Wand getrennt sein.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067700
  • Förderung in Schächten

    Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten Führungen verwendet werden.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1067702

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