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Praxiswissen
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Umgang mit Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen
Für die Verwendung von Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen gelten die Bestimmungen des Pkt 10 der TRVB A 149.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243741 -
Großbaustellen – vorbeugender Brandschutz
Besondere brandschutztechnische Anforderungen an Großbaustellen hinsichtlich der Brandabschnitte sowie Warnung und Alarmierung im Sinne der TRVB A 149, Pkt 13.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244217 -
Behelfsbauten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Die TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“ legt in Pkt 3 folgende Mindestanforderungen an Behelfsbauten auf Baustellen fest.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244773 -
Lagerungen auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Brandschutztechnische Anforderungen an Lagerungen auf Baustellen, insbesondere für brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249013 -
Hochhaus-Baustellen – Anforderungen an den Brandschutz
Für Hochhäuser gelten die spezifischen Anforderungen des Pkt 12 der TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249201 -
Feuerarbeiten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Unter den Begriff Feuerarbeiten fallen laut TRVB A 149 Brandschutz auf Baustellen“, Arbeiten mit Schweiß- und Schneidbrennern, Löt- und Auftaugeräten, Schleif-, Trennscheiben sowie sonstigen Geräten, bei denen Brandgefahren auftreten können.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249303 -
Erste und Erweiterte Löschhilfe auf Baustellen
Die Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie deren Art und Anzahl sind gemäß TRVB F 124 im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando festzulegen.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249392 -
Betriebsmittel auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Brandschutztechnische Anforderungen an Betriebsmittel aller Art (zB Koch- und Wärmegeräte) auf Baustellen gemäß TRVB A 149.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249764 -
Baustellen – Brandschutzbeauftragter
Gemäß TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 13.5.1, ist auch auf Baustellen ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Diesbezüglich gelten grundsätzlich die Bestimmungen der TRVBs 117, 118 und 120.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249863 -
Erwärmung von Arbeitsstoffen auf Baustellen
Für das Erwärmen von Arbeitsstoffen, wie Belag-, Isolier- und Abdichtstoffen, gelten die Anforderungen der TRVB A 149, „Brandschutz auf Baustellen".WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254378