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Praxiswissen
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Veranstaltungsstätten – Zulässiger Standort und Lage
Veranstaltungsstätten dürfen sich nicht im Nahbereich von Anlagen mit Erzeugung, Lagerung oder Verkauf brand- und explosionsgefährlicher Stoffe befinden, wenn die vorhandene Trennung (zB Brandmauer) als Schutz nicht ausreichen würde.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244143 -
Veranstaltungsstätten – Notausgänge
Alle erforderlichen Informationen für die Bemessung von Anzahl und Maßen von Notausgängen in Veranstaltungsstätten.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244322 -
Veranstaltungsstätten – Heizung und Brennstoffe
Pkt 8.1 der TRVB N 135 „Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 1 Bauliche Maßnahmen“ erklärt folgende Arten von Heizungsanlagen für unzulässig.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244416 -
Veranstaltungsstätten – Bemessung der Brandabschnitte
Die maximale Größe von Brandabschnittsflächen in Veranstaltungsstätten ist normiert: Grundsätzlich darf diese 500 m2 nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine automatische Brandmeldeanlage oder Löschanlage installiert ist.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244602 -
Veranstaltungsstätten – Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen
Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen in Veranstaltungstätten gemäß TRVB N 135.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244699 -
Veranstaltungsstätten – Verantwortung für Brandschutz
Gemäß Punkt 2.1 der TRVB N 136 „Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 2 Betriebliche Maßnahmen“ liegt die Letztverantwortung für die Organisation des Brandschutzes beim Betriebsinhaber.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249229 -
Veranstaltungsstätten – Rauchen, offenes Licht
Grundsätzlich gilt in Österreich in öffentlichen Räumen Rauchverbot (§ 13 Tabakgesetz), worunter auch Veranstaltungsstätten fallen, wenn sich diese innerhalb eines Gebäudes befinden.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249324 -
Veranstaltungsstätten – Lagerungsverbote
Richtlinien für Lagerung von Materialien in Räumen von Veranstaltungsstätten befinden sich im Pkt 17.3 der TRVB N 135 „Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 1 Bauliche Maßnahmen“.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249416 -
Veranstaltungsstätten – Elektrische Anlagen, Beleuchtung
Darstellung aller Richtlinien für die Ausführung elektrischer Anlagen in Veranstaltungsstätten gemäß TRVB N 135 und 136.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249501 -
Veranstaltungsstätten – Brandmeldeeinrichtungen
Für Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen über 100 Personen, die sich in ungünstiger Lage befinden (Kellergeschoß, schlechte Zugänglichkeit), ist eine Brandmeldeanlage („Automatische Brandmeldeanlagen“) vorgeschrieben.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249595