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WEKA (bli) | News | 25.11.2013
Arbeitsunfall bei Bergung eines Hubsteigers mit Minikran
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Linz wurde darüber entschieden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn das Bewegen von Fahrzeugen mittels Minikrans gemäß einschlägiger Normen verboten ist und dabei ein Arbeitnehmer verletzt wird.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde ein selbstständiger Erwerbstätiger mit Tischlerarbeiten an Fensterrahmen beauftragt. Dafür wurde ihm vom Auftraggeber ein Minikran, ein Hubsteiger und Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Die Einschulung, wie der Minikran zu bedienen ist, viel sehr knapp aus. Er wurde dabei weder über einschlägige Normen informiert, noch wurde ihm das Betriebshandbuch ausgehändigt.
Bei den Arbeiten kam es zum Absturz des Hubsteigers. Der selbstständig Erwerbstätige versuchte mit seinem Team den Hubsteiger mittels Minikran zu bergen. Dabei kam es zu einem Arbeitsunfall und ein Mitarbeiter wurde schwer am Bein verletzt.
Der beteiligte Sozialversicherungsträger stellte Regressansprüche gegenüber dem selbstständigen Erwerbstätigen, weil er angeblich grob fahrlässig gehandelt hat. Laut einschlägigen Normen ist das Bewegen von Fahrzeugen mittels Minikrans nämlich verboten.
Liegt grobe Fahrlässigkeit vor?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Pflicht zu einem Arbeitsunfall führt. Bei der Beurteilung von grober Fahrlässigkeit kommt es nicht auf die Anzahl der übertretenen Vorschriften, sondern auf die Gefährlichkeit der Situation an.
Der beteiligte Sozialversicherungsträger begründete das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit damit, dass der Minikran bewusst zweckentfremdet worden sei. Dies wurde allerdings vom Gericht verneint, weil dem selbstständig Erwerbstätigen wegen der nicht ausreichenden Einschulung diese Zweckentfremdung nicht bewusst gewesen sei.
Weiters war laut Gericht der Eintritt des Schadens nicht wahrscheinlich, sondern der Arbeitsunfall ist auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Der Bergungsvorgang mit dem Minikran hätte durchaus erfolgreich verlaufen können. Daher liegt keine ungewöhnliche oder auffallende Sorgfaltsverletzung von Seiten des selbstständigen Erwerbstätigen vor. Von einer groben Fahrlässigkeit ist daher nicht auszugehen und der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers wurde verneint.
OLG Linz vom 13.02.2013, 12 Ra 8/13b
Relevante Rechtsvorschriften
§ 35 ASchG, § 19 AM-VO, § 334 ASVG
Detailinformationen zum Thema Haftungsrisiko (Judikatur und Anlassfälle) finden Sie im Werk „Haftungsminimierung und Absicherung“ Reg 5 Kapitel 2 (vorliegender Fall Kap 2. 69).