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WEKA (ewu) | News | 23.11.2018
Beraten statt strafen im Betriebsanlagenrecht
Mit 01. Januar 2019 tritt der neue § 33a VStG „Beraten statt strafen“ in Kraft. Damit erhalten Abmahnungen und Belehrungen – bei weniger gravierenden Übertretungen – den Vorrang vor einer Strafe.
Mit der Novelle BGBl I Nr 57/2018 wurde im Sommer der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz verankert. Der Paragraf bezieht sich auf alle Vergehen die nach dem VStG geahndet werden und tritt mit 01. Januar 2019 in Kraft. Bei einem geringfügigen Vergehen soll die Behörde künftig den Beschuldigten beraten, um möglichst bald das strafrechtliche Verhalten zu beenden.
Hinweis:
Geringfügigkeit liegt zB dann vor, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt werden oder keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter zu erwarten sind.
Die Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes sieht vor, dass die Behörde den aufgrund geringfügiger Verwaltungsübertretungen Beschuldigten berät und schriftlich auffordert, innerhalb einer Frist die Übertretungen zu beheben. Wird der Aufforderung entsprochen ersparen sich Unternehmen ein Verwaltungsstrafverfahren. Wird der Aufforderung nicht entsprochen wird Strafanzeige erstattet.
Keine Beratung zulässig
Die Möglichkeit der Beratung kann nicht immer angewandt werden, im Abs 5 Z 1 bis Z 4 ist klar vorgesehen, wann keine Beratung zulässig ist:
- „Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
- Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
- Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;
- Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.“
Achtung auf Fristen
Schon bisher war es der Strafbehörde möglich ein Verfahren, bei geringen Übertretungen, einzustellen (gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG). Neu ist, dass die Behörde nun auch vorher beraten kann.
Wenn es zu einer Beratung mit schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung kommt muss die Frist eingehalten werden. Bei Verstreichen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht mehr möglich, weil das Verschulden nicht mehr gering sein wird.
Quellen
- BGBl I Nr 57/2018
- WEKA Verlag. Betriebsanlagenrecht in der Praxis. 2018
- https://www.parlament.gv.at