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Johann Schöffthaler | News | 20.05.2014

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und warum die EU-Kommission ein Problem mit Österreich hat

Gastautor Johann Schöffthaler informiert in seinem Beitrag darüber, warum die Arbeitszeitregelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes im Grunde gegen das EU-Recht verstoßen.

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

Gemäß § 4 Abs 4 KA-AZG darf bei verlängerten Diensten

  1. die Arbeitszeit der Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/innen gemäß § 1 Abs 2 Z 10 und pharmazeutischen Hilfskräfte gemäß § 5 Abs 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs 1 letzter Halbsatz fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,
  2. die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,
  3. 3. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durch-schnitt 60 Stunden und
  4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden

nicht überschreiten.

RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie ist jede Zeitspanne, während der ein/e Arbeitnehmer/in gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem/der Arbeitgeber/in zur Verfügung steht und seine/ihre Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 6 betrifft die wöchentliche Höchstarbeitszeit und lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.

Artikel 16 betrifft die Bezugszeiträume und lautet:

Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar

a) für Artikel 5 (wöchentliche Ruhezeit) einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen;

b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten.

Um das Problem und die Rechtsfolgen verständlich zu erklären folgt nun ein Ausflug in die Rechtslehre:

Siehe Beitrag: Exkurs zum KA-AZG: Stufenbau der Rechtsordnung

Rechtsfolgen

Gemäß Art 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind EU-Richtlinien für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich.

Der Vorrang des sekundären EU-Rechts gegenüber nationalem Recht ergibt sich somit in Art 288 AEUV.

Eine niederrangige Rechtsnorm (in diesem Fall das KA-AZG) darf keiner höherrangigen Rechtsnorm (in diesem Fall RICHTLINIE 2003/88/EG) widersprechen.

Daraus ergibt sich:

Die Wochenarbeitszeit der in § 4 KA-AZG genannten Arbeitnehmer/innen darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen nicht im Durchschnitt 60 Stunden betragen sondern maximal 48 Stunden, und das seit 2003, weil dies im EU-Recht (RICHTLINIE 2003/88/EG) so festgelegt ist.