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WEKA (msc) | News | 25.10.2013
Gesundheitsgefährdung elektromagnetische Felder – Neuer Erlass
Elektromagnetische Felder sind gemäß § 66 ASchG am Arbeitsplatz zu beurteilen. Als aktueller Stand der Technik gelten fortan die Grenzwerte der neuen EU-Richtlinie über elektromagnetische Felder iVm der ÖVE/ÖNORM E 8850.
In-Kraft-Treten der EU-Richtlinie
Am 29. Juni 2013 trat die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) in Kraft. Die bestehende EMF-Richtlinie 2004/40/EG wurde im Zuge dessen aufgehoben.
Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gilt der Inhalt der Richtlinie 2013/35/EU zur Beurteilung der Exposition am Arbeitsplatz, insbesondere hinsichtlich entsprechender Expositionsgrenzwerte, in Verbindung mit der ÖVE/ÖNORM E8850 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“, als aktueller Stand der Technik. Eine Beurteilung des Arbeitsplatzes in Bezug auf elektromagnetische Felder ist gemäß § 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtend. Im Wortlaut:
„Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.“
Die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht muss bis 1. Juli 2016 erfolgen.
Inhaltliche Abgrenzung
Die neue Richtlinie 2013/35/EU enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz im Frequenzbereich zwischen 0 Hz und 300 GHz sowie Expositionsgrenzwerte für zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Für besonders schutzbedürftige Personen (chronisch Kranke, Jugendliche, werdende und stillende Mütter) und für Aufenthalts-, Bereitschafts- und Sanitätsräume, für von ArbeitgeberInnen zur Verfügung gestellte Wohnräume sowie für Räume, in denen Bürotätigkeiten verrichtet werden, gelten die EMF-Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung (ÖVE/ÖNORM E8850).
Besonderer Berücksichtigung bedürfen Personen mit Körperimplantaten, wie zB Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Cochlea-Implantaten, Insulinpumpen usw Elektromagnetische Felder können selbst bei Einhaltung der Grenzwerte nach dem aktuellen Stand der Technik Störungen verursachen. Zur Beurteilung können folgende Fachinformationen herangezogen werden:
- Österreichisches Elektrotechnisches Komitee (OEK) – „Personen mit aktiven Implantaten in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern“
- DIN VDE 0848-3-1:2002 „Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0Hz bis 300 GHz“
Im Zweifel muss eine ärztliche Beurteilung erfolgen, ob sich ImplantatträgerInnen in einem bestimmten elektromagnetischen Feld aufhalten dürfen.