Dokument-ID: 634187

WEKA (msc) | News | 28.11.2013

Neuer Erlass: Filteraufsätze von Sicherheitsschränken

Auf Grund neuer Entwicklungen im Bereich Sicherheitsschränke werden per Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Filteraufsätze besondere Verpflichtungen festgehalten und zwei ältere Erlässe aufgehoben.

Neuer Erlass

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hält für Filteraufsätze von Sicherheitsschränken mit der Begründung neuer Entwicklungen folgende Punkte fest:

  • „Schränke sollten, sofern möglich, weiterhin mit Zu- und Abluft direkt ins Freie ausgestattet werden.
  • Sofern die Zu- und Abluft nicht direkt ins Freie geführt werden kann, kann bis zu max 100 l Lagermenge im Schrank (unabhängig von der gelagerten Gefahrenklasse) die Zu- und Abluft als Umluft über einen Filter geführt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn nicht andere Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten (besonders gefährlichen, hochentzündlichen oder giftigen Flüssigkeiten) dagegen sprechen.
  • Dieser Filter muss für das Zurückhalten von Kohlenwasserstoffen geeignet sein.
  • Der Filter muss zumindest mit einer optischen Anzeige zur Überwachung der Filterkapazität ausgestattet sein, damit er rechtzeitig getauscht bzw gereinigt werden kann.“

Die Erlässe „Explosionsschutz Stand der Technik“ BMWA-461.308/0001-III/2/05 und „Umluft bei Sicherheitsschränken“ BMASK-461.308/0011-VII/A/2/2012 werden vom Bundesministerium im Zuge der Neuerungen aufgehoben.

Definition Sicherheitsschränke

Gemäß § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind „Sicherheitsschränke“ ortsfeste Schränke von höchstens 1 m3 Inhalt, die

  • „ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,
  • bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, daß vom Schrankinhalt keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,
  • Türen besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind, wobei eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50 ºC überschreitet,
  • mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und
  • im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nichtbrennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens zehn Liter aufweist.“

Quellen

Erlass Filteraufsätze von Sicherheitsschränken

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)