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Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit – was ist das Besondere daran?
Gastautor Johann Schöffthaler erläutert in seinem Beitrag, wann Arbeitszeit als Schichtarbeit gilt und was es dabei zu beachten gilt. Ist ein Schichtplan dabei zwingend erforderlich?
Definition von Schichtarbeit
Zuerst muss erklärt werden, was Schichtarbeit ist:
Schichtarbeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitsplatz an einem Arbeitstag von mehreren einander abwechselnden ArbeitnehmerInnen eingenommen wird oder wenn Arbeitsgruppen in bestimmten Betriebsabteilungen einander zeitlich nachfolgend ablösen.
Nicht zu vergessen ist, dass überlappende Arbeitszeiten dann Schichtarbeit darstellen, wenn es sich um geringe Überlappungen handelt. Das Grundmerkmal der Schichtarbeit, der sich abwechselnden ArbeitnehmerInnen auf einem Arbeitsplatz, muss jedenfalls erkennbar sein.
Auf eine gesonderte Bezeichnung im Betrieb, wie zB Schichtarbeit oder Turnusdienst, kommt es nicht an.
Überlappung der Arbeitszeit von ArbeitnehmerInnen
„Von Schichtarbeit spricht man dann, wenn ein und derselbe Arbeitsplatz voneinander ablösenden Arbeitnehmern besetzt wird“ (vgl Ch. Klein/B. Schwarz, Neuerungen, 55). Dabei ist eine gewisse Überlappung der Arbeitszeit der aufeinander folgenden Arbeitnehmer durchaus möglich (etwa im Sinne eines Zeitraums zur Arbeitsübergabe). Von Schichtarbeit wird man dabei so lange noch sprechen können, als die Zeitspanne der Überlappung kürzer ist als jene der Einzelbesetzung des betreffenden Arbeitsplatzes. Hat hingegen ein Arbeitnehmer zB eine Tagesarbeitszeit von 7.00 – 15.00 Uhr und ein Kollege eine Tagesarbeitszeit von 8.00 – 16.00 Uhr, liegen in Wirklichkeit zwei Arbeitsplätze vor (keinesfalls aber Schichtarbeit), die zu Beginn und am Ende des Arbeitstages nicht beide besetzt sein müssen wegen nötiger Vorbereitungsarbeiten oder geringerer Kundenfrequenz zu diesem Zeitpunkt. Für die Form flexibler Normalarbeitszeit „Schichtarbeit aufgrund eines Schichtplans“ bestehen Spielräume (§ 4a Arbeitszeitgesetz) wie zB die Zulassung einer 10. Normalarbeitsstunde zwecks Schichtverlängerung durch Kollektivvertrag gemäß § 4 Abs 1 Arbeitszeitgesetz.
In diesem konkreten Fall ist bei der Auslegung des jeweiligen Kollektivvertragstextes zu hinterfragen, ob die Kollektivvertragspartner tatsächlich eine ständige Schichtverlängerung (mit)beabsichtigt haben, oder ob der 10-Stunden-Normalarbeitstag anderen Zwecken gewidmet war (etwa nur zur kostengünstigeren, weil für die 10. Tagesstunde überstundenzuschlagsfreien Abdeckung von Arbeitsbedarfsspitzen in Bandbreitenmodellen).
Im Zusammenhang mit Schichtarbeit erlaubt der Gesetzgeber somit zuschlagsfreie Überschreitungen von acht Stunden am Tag bzw 40 Stunden in der Woche auch ohne kollektivvertragliche Zulassung, weil hier jedenfalls durch den in einem Schichtplan festgehaltenen fortlaufenden Rhythmus die absolute Vorhersehbarkeit der Arbeitszeiteinteilung für den Arbeitnehmer gewährleistet ist. Besteht hingegen bei Schichtarbeit gleichzeitig auch ein schwankender Arbeitsbedarf, sodass zusätzliche Schichten oder verlängerte Schichten in gewissen Perioden eine erhöhte Nachfrage abdecken sollen, während in Zeiten reduzierter Nachfrage die Schichtfrequenz oder Schichtlänge abgesenkt werden soll, so bedarf es zur rechtlichen Deckung solcher Flexibilität im Verhältnis 1:1 der Zulassung durch Kollektivvertrag.
Das Besondere an Schichtarbeit ist nun, dass sich diese nicht auf bestimmte Branchen oder Gewerke bezieht bzw gebunden ist. In den meisten Handelsgeschäften zB arbeiten die Beschäftigten abwechselnd, aufgrund der langen Öffnungszeiten, an demselben Arbeitsplatz mit kurzen Arbeitszeitüberlappungen.
Schichtplan
Der Nachteil liegt im Schichtplan, der zwingend erforderlich ist. Ein Schichtplan besteht aus der exakten Festlegung der Abfolge der Schichten, sodass für jeden „Schichtarbeiter“ ersichtlich ist, ob und zu welcher Schicht er an einem beliebigen zukünftigen Tag eingeteilt ist. Diese Abfolge muss insofern Regelmäßigkeiten erkennen lassen, als sie in Turnusse untergegliedert ist. Ein Turnus ist eine bestimmte Schichtfolge, die sehr lang und komplex sein kann. Ein Turnus wiederholt sich ab einem gewissen Zeitpunkt in identischer Art und Weise. Dies ist der Beginn des nächsten Turnuses. Den jeweiligen Turnus, der sich aus den Berechnungen des Schichtplanes ergibt, hat der Gesetzgeber als Durchrechnungszeitraum festgelegt.
Ein Monat für Monat neu erstellter „Dienstplan“, der nach den betrieblichen Bedürfnissen und/oder den Wünschen der Mitarbeiter erstellt wird, ist kein Schichtplan. Diese Vorgehensweise ist wegen der Ablöse aufeinander folgender Arbeitnehmer an ein und demselben Arbeitsplatz Schichtarbeit, sie basiert jedoch nicht auf einem Schichtplan im Sinne des Gesetzes, sondern eben auf ständig wechselnder, sich nicht an einem gleich bleibenden Turnus orientierender Arbeitszeiteinteilung. Die Vorhersehbarkeit der Arbeitszeiteinteilung muss sich unmittelbar aus dem Arbeitszeitsystem selbst, ohne weiteres Zutun der beteiligten Partner, ergeben. Der Gesetzgeber hat solche schwankenden Arbeitszeitfolgen, die nicht anhand eines kontinuierlichen starren Rhythmus vorhersehbar sind, an das Instrument der kollektivvertraglichen Zulassungsnorm gemäß § 4 Abs 6 Arbeitszeitgesetz, gebunden. Der jeden Monat neu – und sei es auch im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern – eingeteilte Dienstplan ist kein Schichtplan im Sinne von § 4a Arbeitszeitgesetz.