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Johann Schöffthaler | News | 18.09.2013

Wahlkampfthema Arbeitszeit: 12-Stunden-Arbeit und Co

Gastautor Johann Schöffthaler geht in seinem Beitrag näher auf derzeit im Wahlkampf thematisierte Themen zur Arbeitszeit ein, wie 12-Stunden-Arbeit und flexible Gestaltung von Arbeitszeit.

a) Flexible Gestaltung der Arbeitszeit:

Gibt es in Österreich die Möglichkeit für Betriebe die Arbeitszeit an die Auftragslage anzupassen?

§ 1a Arbeitszeitgesetz: Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn:

1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht damit, dass die Regelung und Gestaltung der Arbeitszeit in einem Betrieb durch eine andere Zulassungsnorm als das Arbeitszeitgesetz selbst, geregelt wird. „Zulassungsnormen sind Regelungen, die eine nachgeordnete Rechtsquelle ermächtigen, innerhalb des Rahmens, den die übergeordnete Norm vorgibt, Abweichungen vom Arbeitszeitrecht zu treffen“ (G. Klein, DRdA 1998).

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt an vielen Stellen (vor allem dem Kollektivvertrag), vom Arbeitszeitgesetz selbst gesetzte Regeln im Sinne einer Lockerung abzuändern.

Der Kollektivvertrag kann somit die Gestaltungsmöglichkeiten auf betrieblicher Ebene erweitern, indem er jenen Instrumenten, mit denen die Lage der Arbeitszeit fixiert wird (durch eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung gemäß § 19c Arbeitszeitgesetz), gegenüber den vom Gesetz gezogenen Grenzen erweiterte Spielräume anbietet.

Der Grund, warum gesetzlich fixierte Arbeitszeitregelungen in vielen Fällen nur durch Kollektivvertrag aufgelockert werden können, ist, dass die Gewerkschaften als kollektivvertragsfähige Arbeitnehmer-Interessenvertretungen die Lockerungen der Arbeitszeit von einem vernünftigen Interessensausgleich abhängig machen können. Eine flexible, schwankende Verteilung der Normalarbeitszeit mit unterschiedlich langen Arbeitstagen und -wochen ist, je nach Arbeitsanfall, aus der betriebswirtschaftlichen Sicht von Unternehmen höchst wünschenswert. Für die Arbeitnehmer wird, durch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger, betrieblich optimierter Arbeitszeit in Hinblick auf Familienleben und Freizeit, dies mit deutlichen Nachteilen verbunden sein. Der Kollektivvertrag kann solche betriebswirtschaftlich bedingten flexiblen Arbeitszeitmodelle für beide Seiten akzeptabel machen, indem durch die Festlegung von diese Nachteile mildernden, kompensierenden oder abgeltenden Maßnahmen, festgelegt werden.

Die Sozialpartnerschaft hat in Österreich bereits die Möglichkeit Arbeitszeiten selbst zu regeln.

b) 12-Stunden-Arbeitstag:

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der Heranziehung von ArbeitnehmerInnen zur Arbeitsleistung während des täglichen und des wöchentlichen Arbeitsablaufes sowie die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit und nach der Tagesarbeitszeit.

Für die genaue Kenntnis der Arbeitszeiten in einer Branche ist es erforderlich neben dem Arbeitszeit- bzw Arbeitsruhegesetz auch den entsprechenden Kollektivvertrag, wie bereits oben beschrieben, heranzuziehen.

Wann darf man in Österreich 12 Stunden an einem Tag arbeiten?

  • Bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf, maximal 24 Wochen pro Kalenderjahr, wobei nach 8 Wochen 2 Wochen ohne Überstunden folgen müssen:
    Die Voraussetzung dafür ist eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung (§ 7 Abs 4 und 4a Arbeitszeitgesetz)
  • Bei einer 4-Tage-Woche:
    Die Voraussetzung dafür ist eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung. (§ 7 Abs 6 Arbeitszeitgesetz)
  • Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden bei Arbeitsbereitschaft:
    Die Voraussetzung dafür ist ein Kollektivvertrag der dies normiert, eine Betriebsvereinbarung mit Kollektivvertragsermächtigung, eine schriftliche Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Kollektivvertragsmöglichkeit oder mittels Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat. (§ 5 Abs 1, 2 und 3, § 7 Abs 3 und § 1a Arbeitszeitgesetz)

Die genannten Beispiele sind nur ein Teil der Möglichkeiten die das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit den Kollektivverträgen, der Betriebsvereinbarung und der Einzelvereinbarung, bietet.

In Österreich besteht somit für jeden Betrieb, der einen spontanen Großauftrag ergattert, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit über das erlaubte Höchstausmaß von 10 Stunden Tagesarbeitszeit und 50 Stunden Wochenarbeitszeit, auf bis zu 12 Stunden Tagesarbeitszeit und 60 Stunden Wochenarbeitszeit, zu verlängern.

Diese Bestimmungen gibt es bereits seit 2008, sind damit nichts neues und werden auch schon von verschiedenen Branchen, die saisonale Höhen und Tiefen bei der Auftragslage haben, in Anspruch genommen (z.B. Autoreifenhändler).

Eine komplette Auflistung der Möglichkeiten findet Sie unter folgendem Link:

http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/40F10357-56A7-441F-A14C-80BBC2E9253E/0/Arbeitszeitgrenzen_Allgemein.pdf