Dokument-ID: 453082

Renate Novak - Maria Lang - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag

Qualifikation

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen verpflichtet werden, die

  • zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 169/1998, berechtigt sind, und
  • eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben (§ 79 Abs 2 ASchG, § 38 des Ärztegesetzes 1998).

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