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Dokument-ID: 1014309
1. Abschnitt
Vorschrift
Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
idF BGBl. II Nr. 347/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019
Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.