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Vorschrift
Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)
§ 3. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 347/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | „Lagermenge“ ist die Summe der Nettogewichte aller Aerosolpackungen einer Lagerung; ist auf einer Aerosolpackung nicht das Nettogewicht, sondern das Nettovolumen angegeben, sind zur Ermittlung der Lagermenge 1 000 ml Nettovolumen 1 kg Nettogewicht gleichzusetzen, unabhängig von der tatsächlichen Dichte der Füllung; | |||||||||
2. | „Vorratsräume“ sind Räume, die der Lagerung von Aerosolpackungen und der Lagerung anderer Materialien, Waren oder Gegenstände dienen, und die keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind; | |||||||||
3. | „Zusammenlagerung“ ist die Lagerung von Aerosolpackungen mit anderen Stoffen oder Gemischen ohne Trennung durch geeignete bauliche Brandschutzmaßnahmen oder entsprechende Abstände; | |||||||||
4. | „Brandabschnitt“ ist ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist; | |||||||||
5. | „feuerbeständig“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten; | |||||||||
6. | „feuerhemmend“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten; | |||||||||
7. | „Sicherheitsschränke“ sind ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten Materialien, Waren oder Gegenständen und dem Aufstellungsraum dienen; | |||||||||
8. | „Betriebsfremde Räume“ sind Räume, die nicht zur jeweiligen Betriebsanlage gehören, sowie Räume, die nicht zu einer Gesamtanlage gemäß § 356e GewO 1994, in deren Verbund die jeweilige Betriebsanlage besteht, gehören. |