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Vorschrift
Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)
§ 5. Unzulässige Lagerung
idF BGBl. II Nr. 347/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019
Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:
1. | in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten, | |||||||||
2. | in Gängen und Stiegenhäusern, | |||||||||
3. | in Pufferräumen und Schleusen, | |||||||||
4. | in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen, | |||||||||
5. | in Schaufenstern und Schaukästen, | |||||||||
6. | auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen, | |||||||||
7. | in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, | |||||||||
8. | in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, | |||||||||
9. | auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen, | |||||||||
10. | im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen. |