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Vorschrift
Aerosolpackungsverordnung
§ 7. Kennzeichnung
idF BGBl. II Nr. 200/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2018
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
- das Zeichen „З“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätskennzeichnung für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung,
- kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
- die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,
- das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt § 16 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.
(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als „entzündbar“ oder „hochentzündbar“ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.
(3) Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des Zeichens „З“ irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Zeichens „З“ nicht beeinträchtigt.