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Dokument-ID: 047602
Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 17. Anzeige von der Annäherung der Gruben- oder Tagbaue an besonders schutzbedürftige Taganlagen
idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002
(1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, dass dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.
(2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.